§ 134 LBG - Witwenabfindung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Witwengeldes des Monats, in dem sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 2, §§ 169a und 169b das Witwengeld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu zahlende Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu legen. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt das Witwengeld nach § 174 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Witwengeldes liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.