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§ 12 GOrgG - Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Amtliche Abkürzung
GOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden außer in den Fällen des § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.