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§ 32 LDG M-V - Abschließende Anhörung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen; der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt werden soll.