§ 31 OVP - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:
- 1.
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern.
Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 1. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses hat die Durchführung der Prüfung Vorrang vor anderen Dienstgeschäften. Schulleiterinnen und Schulleiter können sich im Verhinderungsfall durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
(2) In den Prüfungsausschuss sind mindestens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren; der Prüfling kann dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bis einen Monat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1, spätestens aber bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt, ein an seiner fächerbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen. Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.
(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann das Prüfungsamt oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter von Schulaufsichtsbehörden, sowie von an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Einrichtungen. Die Rechte der Kirchen auf Einsichtnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre werden in diesem Verfahren gewährleistet. Bedienstete des Landes, die nach Satz 1 an einer Prüfung teilnehmen, haben sich einer eigenständigen Bewertung von Prüfungsleistungen zu enthalten. Mit Zustimmung des Prüflings können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugelassen werden, die die Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben; ihre Zahl kann durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs begrenzt werden. Die Namen der teilnehmenden Personen sind im Protokoll festzuhalten. Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnahme an Prüfungen und Abgabe von Stellungnahmen bleiben unberührt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und leiten die Prüfungsunterlagen unverzüglich dem Prüfungsamt zu.