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§ 44 SächsPRG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Soweit zugelassene Rundfunkveranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. Soweit besondere Rechtsvorschriften im Medienstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor.

(2) Die Landesanstalt bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der bei der Tätigkeit der zugelassenen Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. Im Übrigen ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.