§ 64a BZRG - Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zu Grunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anlässlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
- 1.über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zu Grunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
- 2.über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, dass diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,
- 3.von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51 bis 53.
(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.