§ 19 HmbSÜGG - Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, dass
- 1.die Betroffene oder der Betroffene in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder
- 2.beabsichtigt ist, der Betroffenen oder dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen.
Willigen in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die einbezogenen Personen in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die einbezogenen Personen zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über einbezogene Personen außerhalb automatisierter Dateien verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.