§ 6 LWahlO - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wie viel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.