§ 142 HochSchG - Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "An Hochschulen richtet sich die ständige Vertretung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Im Verhinderungsfall des nach Satz 1 bestimmten Präsidiumsmitglieds kann eine Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung erfolgen."