§ 17 KWO LSA - Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA) und ob der Ort barrierefrei ist,
- 2.
wo innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden kann (§ 19),
- 3.
dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
- 5.
dass Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56) wählen können.