§ 17 BremSchulG - Schularten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Schularten sind
- 1.
als allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule
- b)
die Sekundarschule
- c)
das Gymnasium
- d)
die Gesamtschule
- e)
das Förderzentrum
- f)
die Schule für Erwachsene
- 2.
als berufliche Schulen
- a)
die Berufsschule
- b)
die Berufsfachschule
- c)
die Berufsaufbauschule
- d)
die Fachoberschule
- e)
das Berufliche Gymnasium
- f)
die Berufsoberschule
- g)
die Fachschule.
(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Innerhalb eines Bildungsganges sind besondere inhaltliche und organisatorische Prägungen des Unterrichts möglich. Ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.