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§ 17 BremSchulG - Schularten

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Schularten sind

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule

    2. b)

      die Sekundarschule

    3. c)

      das Gymnasium

    4. d)

      die Gesamtschule

    5. e)

      das Förderzentrum

    6. f)

      die Schule für Erwachsene

  2. 2.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule

    2. b)

      die Berufsfachschule

    3. c)

      die Berufsaufbauschule

    4. d)

      die Fachoberschule

    5. e)

      das Berufliche Gymnasium

    6. f)

      die Berufsoberschule

    7. g)

      die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Innerhalb eines Bildungsganges sind besondere inhaltliche und organisatorische Prägungen des Unterrichts möglich. Ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.