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  • ab 17.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 LStatG NRW - Erhebungen für besondere Zwecke

Bibliographie

Titel
Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
Amtliche Abkürzung
LStatG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.

(2) Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)