§ 7 LStatG NRW - Erhebungen für besondere Zwecke
Bibliographie
- Titel
- Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.
(2) Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3) Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)