§ 11 BGleiG - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
- Amtliche Abkürzung
- BGleiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 205-3
1Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung. 2Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen sowie der Dienststellenleitung.