§ 23 BremHilfeG - Einsatzbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHilfeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2132-a-1
(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.
(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.