§ 171 HSchG - Genehmigung von Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, die auch die Rechtsaufsicht ausübt, errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.
(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, die für die Führung einer Schule erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung gegeben sind und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
(4) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern nach dem achten und neunten Teil dieses Gesetzes dem Wesen der Schule in freier Trägerschaft entsprechend gewährleisten.