§ 14 LVwVG - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
- 1.der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
- 2.die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
- 3.die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
- 4.es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
- 5.eine Entscheidung nach § 24 Vorliegt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.