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§ 35 AzUVO - Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die

  1. 1.
    von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,
  2. 2.
    von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4)

hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Absatz 1 bis 3 zulassen. Dies gilt nicht für jugendliche Beamtinnen.