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§ 112 SWG - Sicherheitsleistung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.