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Art. 65 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg als Vorsitzendem, zwei weiteren hamburgischen Richtern, die vom Senat auf fünf Jahre ernannt werden, und sechs Beisitzern, die von der Bürgerschaft auf fünf Jahre gewählt werden. Für jeden Richter und Beisitzer ist auf die gleiche Weise ein ständiger Vertreter zu bestellen; der Vorsitzende wird durch den Vizepräsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vertreten. Die Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts dürfen nicht Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes sein.

(2) Das Verfassungsgericht entscheidet

  1. 1.
    auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;
  2. 2.
    auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreffen;
  3. 3.
    auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechtes herrschen;
  4. 3a.
    auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);
  5. 4.
    auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);
  6. 5.
    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten betreffen (Artikel 9 Absatz 2);
  7. 6.
    auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 71 Absatz 3 Satz 2).

(3) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.

(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach Absatz 2 Ziffer 1, 2, 3 und 4 haben Gesetzeskraft.

(5) Die in Absatz 4 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen.

(6) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.