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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 37 LJG - Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Sachverständige oder einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.