§ 91 SPersVG - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt.
§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(2) Beim Ministerium für Inneres und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und selbstständiger Dienststellen nach § 6 Abs. 3 sowie den beim Ministerium für Inneres und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.