§ 98 SWG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 dieses Gesetzes die untere Wasserbehörde, für Maßnahmen, die über deren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen, die oberste Wasserbehörde.