§ 39 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,

  1. 1.
    wer in dem Handwerk, in dem die Gesellenprüfung abgelegt werden soll, eine ordnungsmäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder sonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte zurückgelegt hat oder
  2. 2.
    wer eine Bescheinigung der Handwerkskammer beibringt, daß er gemäß § 35 Abs. 3 vom Nachweis der Lehre befreit ist.