§ 39 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
- 1.wer in dem Handwerk, in dem die Gesellenprüfung abgelegt werden soll, eine ordnungsmäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder sonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte zurückgelegt hat oder
- 2.wer eine Bescheinigung der Handwerkskammer beibringt, daß er gemäß § 35 Abs. 3 vom Nachweis der Lehre befreit ist.