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§ 6 HAG/SGB XII - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-77

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

(3) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.

(4) Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab.

(5) 1Die Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab. 3Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. 4Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab. 5Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Kündigung.

(6) 1Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Abs. 5 Satz 2 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden. 2Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594)