§ 17 WPflG - Durchführung der Musterung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Amtliche Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern durchgeführt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. 2Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.
(4) 1Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. 2Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. 3Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.
(6) 1Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. 2Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
(7) (weggefallen)
(8) 1Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. 2Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. 3Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. 4Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.
(9) 1Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. 2Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
(10) 1Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.