§ 3 BJagdG - Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
Bibliographie
- Titel
- Bundesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.