§ 14 NHG - Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 1, 4 und 5 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschulen festgelegten Rückmeldefrist. Die Gebühr nach § 13 Abs. 6 wird mit der Anmeldung fällig. Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.

(2) Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 13 Abs. 1 in der Regel vor bei:

  1. 1.
    studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
  2. 2.
    studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
  3. 3.
    einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.