§ 61 WPflG - Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Amtliche Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.
(2) 1Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(4) Die §§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.