§ 2 JVKostO - Bestimmung der Gebühren; Rahmengebühren (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) 1Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.