Anlage 1 ArbGG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|---|
I. Mahnverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 | |
9100 | Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids | 1/2 Die Gebühr darf nicht 1/2 einer Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten |
II. Prozeßverfahren | ||
1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 | |
9110 | Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist | 1 abzüglich der Gebühr 9100 |
9111 | Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist | 1 |
9112 | Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt | Gebühren 9110, 9111 entfallen |
9113 | Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisurteil; durch ein Urteil, das nach § 313a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht | Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 1/2 |
Beschluß nach § 91a ZPO: | ||
9117 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden | Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 1/2 |
9118 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten | Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 3/10. |
2. Berufungsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG | |
9120 | Verfahren im allgemeinen | 12/10 |
9121 | Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt | Gebühr 9120 entfällt |
9122 | Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung | Gebühr 9120 ermäßigt sich auf 4/10 |
9123 | Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) | 6/10 |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: | ||
9124 | Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten | 6/10 |
9125 | Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) | 3/10 |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: | ||
9126 | Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten | 12/10 |
9127 | Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) | 6/10 |
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 9124 oder 9126 fällig geworden ist: | ||
9128 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden | 4/10 |
9129 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten | 2/10 |
3. Revisionsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG | |
9130 | Verfahren im allgemeinen | 16/10 |
9131 | Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt | Gebühr 9130 entfällt |
9132 | Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung | Gebühr 9130 ermäßigt sich auf 4/10 |
Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: | ||
9133 | Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten | 16/10 |
9134 | Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) | 8/10 |
Beschluß nach § 91a ZPO: | ||
9138 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden | 4/10 |
9139 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten | 2/10 |
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung | ||
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache | ||
9150 | Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
9151 | Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
9152 | Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
9153 | Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
9155 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt | Gebühren 9150, 9151, 9152, 9153 entfallen |
2. Berufungsverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG | |
9160 | Verfahren im allgemeinen | 6/10 |
9161 | Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt | Gebühr 9160 entfällt |
9162 | Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung | Gebühr 9160 ermäßigt sich auf 2/10 |
Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: | ||
9163 | Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten | 6/10 |
9164 | Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) | 3/10 |
Beschluß nach § 91a ZPO: | ||
9168 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden | 2/10 |
9169 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten | 1/10 |
IV. Selbständiges Beweisverfahren | ||
9200 | Selbständiges Beweisverfahren vor dem Arbeitsgericht | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
9210 | Selbständiges Beweisverfahren vor dem Landesarbeitsgericht | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 4/10 |
V. Beschwerdeverfahren | Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG | |
9300 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung | 8/10 |
9301 | Verfahren über die Prozeßkostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | Betrag der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
9302 | Verfahren über in Nummer 9300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 8/10 |
VI. Verzögerung des Rechtsstreits | ||
9400 | Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG | wie vom Gericht bestimmt |