Art. 64 BayBG - Ruhestandsversetzung auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
- 1.
das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen, oder
- 2.
schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.