§ 50 GemHVO - Finanzrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
- 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
Zuweisungen und Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- 3.
sonstige Transfereinzahlungen,
- 4.
öffentlich-rechtliche Entgelte,
- 5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
Zinsen und ähnliche Einzahlungen und
- 8.
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen;
- 9.
die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 1 bis 8 ohne außerordentliche zahlungswirksame Erträge aus Vermögensveräußerung);
- 10.
Personalauszahlungen,
- 11.
Versorgungsauszahlungen,
- 12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 13.
Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
- 14.
Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse) und
- 15.
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen;
- 16.
die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 10 bis 15);
- 17.
der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus Nummern 9 und 16);
Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
- 18.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
- 19.
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
- 20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,
- 21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen und
- 22.
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
- 23.
die Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 18 bis 22);
- 24.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- 25.
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
- 26.
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,
- 27.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen,
- 28.
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen und
- 29.
Auszahlungen für sonstige Investitionen;
- 30.
die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 24 bis 29);
- 31.
der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 23 und 30);
- 32.
der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf (Summe aus Nummern 17 und 31);
Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
- 33.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
- 34.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
- 35.
der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nummern 33 und 34);
- 36.
die Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nummern 32 und 35);
haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
- 37.
haushaltsunwirksame Einzahlungen (unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten) und
- 38.
haushaltsunwirksame Auszahlungen (unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten);
- 39.
der Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nummern 37 und 38);
Zahlungsmittelbestand
- 40.
die Summe Anfangsbestand an Zahlungsmitteln und
- 41.
die Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Summe aus Nummern 36 und 39);
- 42.
der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nummern 40 und 41).
Die in § 3 Nr. 23 vorgesehene nachrichtliche Angabe zur Finanzierung der Investitionen mit Eigenmitteln ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen und zu erläutern (§ 53 Abs. 2 Nr. 5).