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§ 50 GemHVO - Finanzrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:

Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuweisungen und Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfereinzahlungen,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Entgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7.

    Zinsen und ähnliche Einzahlungen und

  8. 8.

    sonstige haushaltswirksame Einzahlungen;

  9. 9.

    die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 1 bis 8 ohne außerordentliche zahlungswirksame Erträge aus Vermögensveräußerung);

  10. 10.

    Personalauszahlungen,

  11. 11.

    Versorgungsauszahlungen,

  12. 12.

    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

  13. 13.

    Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

  14. 14.

    Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse) und

  15. 15.

    sonstige haushaltswirksame Auszahlungen;

  16. 16.

    die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 10 bis 15);

  17. 17.

    der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus Nummern 9 und 16);

Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

  1. 18.

    Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

  2. 19.

    Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

  3. 20.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

  4. 21.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen und

  5. 22.

    Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;

  6. 23.

    die Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 18 bis 22);

  7. 24.

    Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  8. 25.

    Auszahlungen für Baumaßnahmen,

  9. 26.

    Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

  10. 27.

    Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen,

  11. 28.

    Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen und

  12. 29.

    Auszahlungen für sonstige Investitionen;

  13. 30.

    die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 24 bis 29);

  14. 31.

    der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 23 und 30);

  15. 32.

    der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf (Summe aus Nummern 17 und 31);

Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

  1. 33.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,

  2. 34.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,

  3. 35.

    der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nummern 33 und 34);

  4. 36.

    die Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nummern 32 und 35);

haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge

  1. 37.

    haushaltsunwirksame Einzahlungen (unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten) und

  2. 38.

    haushaltsunwirksame Auszahlungen (unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten);

  3. 39.

    der Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nummern 37 und 38);

Zahlungsmittelbestand

  1. 40.

    die Summe Anfangsbestand an Zahlungsmitteln und

  2. 41.

    die Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Summe aus Nummern 36 und 39);

  3. 42.

    der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nummern 40 und 41).

Die in § 3 Nr. 23 vorgesehene nachrichtliche Angabe zur Finanzierung der Investitionen mit Eigenmitteln ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen und zu erläutern (§ 53 Abs. 2 Nr. 5).