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§ 26 RBG - Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant entsprechend den Regelungen des § 13 Absatz 9 Satz 1 und nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsberichte werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages, bleiben unberührt.

(4) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Intendantin oder dem Intendanten, dem Verwaltungsrat sowie der KEF mit. Er gibt der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahme. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen der Bremischen Bürgerschaft, dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zusätzlich an die Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens zu richten und dieser ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer zu berücksichtigenden Stellungnahme zu geben ist. Bei der Veröffentlichung hat der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages, bleiben unberührt.

(7) Über die Mitteilungspflichten aus dem Medienstaatsvertrag hinaus teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den abschließenden Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung dem Rundfunkrat mit. Dabei achtet der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(8) Die Anstalt veröffentlicht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens in ihrem Geschäftsbericht und in geeigneter Form auf ihren Internetseiten, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 1 gilt insbesondere auch für

  1. 1.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

  2. 2.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem vonseiten der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

  3. 3.

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

  4. 4.

    Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

  5. 5.

    Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und

  6. 6.

    Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Anstalt stehen.

(9) Die Anstalt berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Bezüge, Vergütungen und Leistungen im Sinne von Absatz 8 im Hinblick auf die sonstigen außertariflichen Beschäftigten. Die Anstalt darf außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse nur eingehen, wenn sich die oder der Beschäftigte verpflichtet, der Anstalt gegenüber die Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 8 zu tätigen, die nur der oder dem Beschäftigten bekannt sind.

(10) Die Geschäftsberichte sowie in geeigneter Form die Internetseiten der Anstalt haben Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.