§ 5 JAPO M-V - Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,
- 2.
an der praktischen Studienzeit (§ 3) teilgenommen hat,
- 3.
an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.
(2) Der Kandidat muss erfolgreich teilgenommen haben an
- 1.
den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,
- 2.
einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und
- 3.
einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.
(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Kandidat jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nr. 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. Sofern sich eine Übung nach Absatz 2 Nummer 1 über einen Zeitraum von zwei Semestern erstreckt, muss neben der Hausarbeit in jedem der beiden Semester eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 3 muss der Kandidat ein Referat halten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht haben. Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) bewertet wurden.