Art. 24 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. April 1948 in Kraft 7).

(2) 1Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,

  1. 1.

    welche Einwohnerzahlen für die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 15 sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 3 und wie die durchschnittliche Einwohnerzahl fünf vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger des entsprechenden Zeitraums nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 berechnet werden,

  2. 1a.

    wie der Einkommensteuerersatz nach Art. 1b aufgeteilt wird und wann er auszuzahlen ist,

  3. 2.

    wie die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2) ermittelt wird,

  4. 3.

    wie die Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 ermittelt werden,

  5. 4.

    wie die Grunderwerbsteuer (Art. 8) aufgeteilt wird, wenn sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf das Gebiet von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstreckt und bis zu welchem Grundstückswert in solchen Fällen eine Aufteilung unterbleibt,

  6. 5.

    wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a berechnet und die Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 SchKfrG abgegolten werden,

  7. 6.

    wie die örtliche Beteiligung (Art. 10b Abs. 2) festgesetzt und erhoben und die Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 3) erhoben und abgerechnet sowie die Verteilung der Fördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz finanziell abgewickelt werden,

  8. 7.

    für welche mit dem Straßenbau zusammenhängenden Aufwendungen die Zuweisungen nach Art. 13a, 13b und 13c noch verwendet werden dürfen,

  9. 8.

    welche Belastungen nach Art. 15 ausgleichsfähig sind und wie die Ausgleichsleistungen ermittelt werden,

  10. 9.

    nach welchem Verfahren die Umlagen erhoben werden und welchen Inhalt die Umlagebescheide aufweisen müssen,

  11. 10.

    wie die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, Art. 8, 9, 10a, 12, 13a, 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15 festgesetzt werden und wann sie auszuzahlen sind und die Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 3 fällig ist,

  12. 11.

    welche Staatsbehörden für die Festsetzung von Leistungen nach Art. 1b, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 10a, 12, 13a, 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15 sowie für die Festsetzung der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3) und der Kommunalanteile gemäß Art. 10b Abs. 2 und 3 zuständig sind.

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nrn. 6 und 8 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zum Erlass der von § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes umfassten Rechtsverordnungen ermächtigt. 2Die näheren Bestimmungen zur Bemessung, Festsetzung und Auszahlung des Härteausgleichs nach Art. 16 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen getroffen. 3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

(5) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bewilligung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 näher zu regeln und die für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 138). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.