Versionsverlauf

§ 28 LG - Genehmigung des Landschaftsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Der Landschaftsplan bedarf der Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Landschaftsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Landschaftsplans von der Genehmigung ausnehmen, wenn sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Landschaftsplans auswirken können; die Verpflichtung des Trägers der Landschaftsplanung, für das ganze Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Landschaftsplan aufzustellen, bleibt unberührt.

(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Landschaftsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Landschaftsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der obersten Landschaftsbehörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Der Träger der Landschaftsplanung ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.