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§ 5 PCBAbfallV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
Amtliche Abkürzung
PCBAbfallV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-12

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.