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  • ab 05.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 40 BremKrhG - Übermitteln von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist zulässig soweit dieses erforderlich ist,

  1. 1.

    zur Durchführung der Mit-, Weiter- und Nachbehandlung und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht,

  2. 2.

    zum Zwecke einer erweiternden Diagnostik und Abklärung einer Therapieempfehlung an einen externen Dienstleister in pseudonymisierter Form,

  3. 3.

    zur Unterrichtung der einen Krankentransport durchführenden und legitimierten Person, soweit dieses für die Patientensicherheit erforderlich ist und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht,

  4. 4.

    im Versorgungsinteresse der Patientin oder des Patienten durch Unterrichtung des Krankenhauses, der Rehabilitationseinrichtung oder Pflegeeinrichtung, in die die Patientin oder der Patient verlegt wird und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht,

  5. 5.

    zur Einleitung einer sozialen oder psychosozialen Betreuung der Patientinnen oder des Patienten, soweit eine Einwilligung wegen offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit bei ansonsten bestehender Geschäftsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und der mutmaßliche Wille der Patientinnen oder des Patienten nicht entgegensteht,

  6. 6.

    zum Zweck der Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger, einer von ihm beauftragten Wirtschaftsprüferin oder eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers oder den Landesrechnungshof und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch Beauftragte im Rahmen des § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof,

  7. 7.

    zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser nach § 33,

  8. 8.

    zur Qualitätssicherung der medizinisch-pflegerischen Versorgung oder im Rahmen von Akkreditierungen und Zertifizierungen,

  9. 9.

    zur Kontrolle der Qualität der Erbringung der Leistungen im Rettungsdienst an den ärztlichen Leiter beziehungsweise die ärztliche Leiterin Rettungsdienst nach Maßgabe des § 62 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes oder

  10. 10.

    zur Erfüllung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht.

(2) Stellen oder Personen, denen nach diesem Gesetz personenbezogene Daten befugt übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten, wie das Fachpersonal, das die Daten im Krankenhaus verarbeitet.

(3) Darüber hinaus ist eine Übermittlung nur aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten zulässig.