§ 37 LKrO - Rechtsstellung des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804
(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und leitet das Landratsamt. Er vertritt den Landkreis.
(2) Der Landrat ist Beamter auf Zeit des Landkreises. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dienstbezüge des Landrats werden durch Gesetz geregelt.
(3) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrats weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Landrat
- 1.vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Landkreis schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
- 2.des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
- 3.ohne Rücksicht auf gegen die Wahl eingelegte Rechtsbehelfe nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden des Kreistags nicht wieder gewählt worden ist.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags.
(5) Für den Landrat gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und des § 14 entsprechend.