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§ 46 ThürBhV - Bemessung der Beihilfen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach den in § 87 Abs. 4 Satz 2 ThürBG genannten personenbezogenen Vomhundertsätzen (Bemessungssatz). Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Der nach § 87 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einmal zu gewährende erhöhte Bemessungssatz von 70 v. H. wird dem Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden Kinderanteile des Familienzuschlags erhält. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich; bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Vereinbarungen gelten fort. Abweichende Bestimmungen nach Satz 2 sollen nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die die gleichen Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben, ist der in § 87 Abs. 4 Satz 4 ThürBG genannte Bemessungssatz auf die nach Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen anzuwenden.

(4) Für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H., wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H. bei Aufwendungen nach § 44 Nr. 5.

(6) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Aufwendungen

  1. 1.

    nach § 24 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,

  2. 2.

    einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

  3. 3.

    nach § 41 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,

  4. 4.

    nach § 41 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter.

(7) Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG den Bemessungssatz erhöhen,

  1. 1.

    für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,

  2. 2.

    in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines sehr strengen Maßstabs anzunehmen sind; eine Erhöhung in Fällen der §§ 30 bis 38 ist ausgeschlossen.

Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf eine andere Behörde übertragen.