§ 7 BeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

  1. 1.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amt im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

    2. b)

      in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat,

  2. 2.

    im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu fünf Jahren.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.