Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(GVBl. II 304-13)
Vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2011 (GVBl. I S. 754) (1)
Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird | |
Mahngebühr | 1 |
Pfändungsgebühr | 2 |
Wegnahmegebühr | 3 |
Verwertungsgebühr | 4 |
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | 4a |
Zweiter Abschnitt | |
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird | |
Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels | 5 |
Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung | 6 |
Gebühr für die Ersatzvornahme | 6a |
Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen | 6b |
Wegnahmegebühr | 7 |
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | 7a |
Zwangsräumungsgebühr | 8 |
Vorführungsgebühr | 9 |
Dritter Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Mehrheit von Pflichtigen | 10 |
Auslagen | 11 |
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen | 12 |
Kostenschuldner und Kostenhaftung | 13 |
(weggefallen) | 14 |
Unrichtige Sachbehandlung | 15 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16 |
Anlagen | |
Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 (zu § 1 Abs. 2) | Anlage 1 |
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3) | Anlage 2 |
Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 (zu § 4 Abs. 3) | Anlage 3 |
Nach Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 23. November 2011 (GVBl. I S. 754) gilt:
"Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."
"Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."