Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(GVBl. II 304-13)

Vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2011 (GVBl. I S. 754) (1)

Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Mahngebühr1
Pfändungsgebühr2
Wegnahmegebühr3
Verwertungsgebühr4
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung4a
Zweiter Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels5
Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung6
Gebühr für die Ersatzvornahme6a
Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen6b
Wegnahmegebühr7
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung7a
Zwangsräumungsgebühr8
Vorführungsgebühr9
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Mehrheit von Pflichtigen10
Auslagen11
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen12
Kostenschuldner und Kostenhaftung13
(weggefallen)14
Unrichtige Sachbehandlung15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten16
Anlagen
Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1
(zu § 1 Abs. 2)
Anlage 1
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)
Anlage 2
Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1
(zu § 4 Abs. 3)
Anlage 3

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 23. November 2011 (GVBl. I S. 754) gilt:
"Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."