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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 53 HPVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.