§ 27 LWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Beschwerde bei der Gemeinde eingelegt werden. § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Fristen für die Vorlage beim Kreiswahlleiter nebst Unterrichtung des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 Satz 3) gelten nur, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.