§ 23 BestattG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Ärzte und Heilpraktiker, die die verstorbene Person wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.