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§ 40 LKHG M-VInvestitionsverträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Der Sozialminister hat einem Vertrag nach § 18b Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Finanzierung notwendiger Investitionen und Maßnahmen durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz zuzustimmen, wenn er den Anforderungen der Krankenhausplanung und der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz nicht entgegensteht und die Finanzierung gewährleistet ist.

(2) Dem Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 ist eine Erklärung der zuständigen Krankenkassenverbände beizufügen, dass der Investitionsvertrag im Einvernehmen mit ihnen abgeschlossen worden ist.