§ 16a SchulG - Ganztagsangebote
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.
(2) Zulässige Formen von Ganztagsangeboten sind insbesondere Schulklubs, Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher Förderunterricht oder Angebote der Schuljugendarbeit.