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§ 86 SPersVG - Sondervertretung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle der Minister des Innern wahr.