§ 13 ALVO M-V - Berufsqualifizierender Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde generell oder im Einzelfall Regelungen über die Anerkennung der Befähigung treffen, soweit Bewerberinnen oder Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes für Einstiegsämter
- 1.
der Laufbahngruppe 1 eine Berufsausbildung,
- 2.
der Laufbahngruppe 2 ein Studium
nachweisen. Die Berufsausbildung oder das Studium muss inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gleichwertig sein und mit einer Prüfung abgeschlossen haben.
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestimmen, dass als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben nachzuweisen ist. Die Einführungszeit kann auf bis zu sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.