Art. 5 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 33-1-A
(1) Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Landessozialgerichts; er führt die Amtsbezeichnung "Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts". Der Präsident des Landessozialgerichts hat einen ständigen Vertreter.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ernennt gemäß § 32 SGG die Berufsrichter des Landessozialgerichts; es bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten und die Vorsitzenden der Senate.